Bis zum Jahresende werden bei Mieter:innen die Betriebs- und Heizkostenabrechnungen für das Jahr 2022 eintrudeln. Dabei werden in einer Vielzahl von Fällen Nachzahlungen erfolgen.
Auch Menschen, die sich nicht im SGB II/SGB XII-Leistungsbezug befinden, beispielsweise Menschen, die im Niedriglohnsektor arbeiten oder Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, haben Anspruch auf anteilige Übernahme der ungedeckten Betriebskosten- und Heizkostenabrechnungen. Voraussetzung ist, dass der Übernahmeantrag im Monat der Fälligkeit der Forderung beim Jobcenter/Sozialamt gestellt wird. Damit werden die Menschen im Monat der Fälligkeit der Forderung für einen Monat anteilig hilfebedürftig im Sinne des SGB II/SGB XII.
Quelle: Thomé Newsletter 37/2023